Bild Einfamilienhaus mit Solaranlage auf dem Dach
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Sind private PV-Anlagen steuerfrei?

Wer ein Ein­fam­i­lien­haus besitzt und weiß, dass sich die Instal­la­tion von Pho­to­voltaik lohnt, sollte sich im Voraus über alle Aufla­gen und Regeln informieren – ins­beson­dere, was das The­ma Steuern und Abgaben ange­ht. Wer rechtliche Stolper­steine bere­its vor­ab aus dem Weg räumt, kann das Leben mit kli­mafre­undlichem, eigen­em Strom vom Dach mit einem guten Gefühl genießen. Eine der großen Fra­gen, die Sie sich stellen soll­ten, ist: Muss man für Pho­to­voltaik Steuern zahlen? Hier find­en Sie die Antwort.

Photovoltaik und Steuern: Ist eine PV-Anlage steuerpflichtig?

Grund­sät­zlich gilt es, sich zuerst über alle Steuern zu informieren, die mit der Anschaf­fung und dem Betrieb ein­er Pho­to­voltaikan­lage (PV-Anlage) ein­herge­hen kön­nen. Da ist zunächst ein­mal die Mehrw­ert­s­teuer, die in Deutsch­land auf alle Waren anfällt. Außer­dem zahlen alle Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer ab einem gewis­sen Jahre­seinkom­men eine Lohn- und selb­st­ständig Tätige eine Einkom­menss­teuer. Diese kann beim Betrieb ein­er Solaran­lage inter­es­sant sein, wenn Strom einge­speist und vergütet wird. Als Betreiberin oder Betreiber ein­er PV-Anlage wer­den Sie automa­tisch zum Gewer­be­treiben­den, sobald Sie Strom ins Netz ein­speisen. Die Ein­spei­sev­ergü­tung, die Ihnen dafür vom Net­z­be­treiber gezahlt wird, ist wie ein Einkom­men zu behan­deln. Nach dieser Regelung kön­nen grund­sät­zlich also sowohl eine Einkom­mens- als auch eine Umsatzs­teuer für PV-Anla­gen fäl­lig wer­den. Durch den Plan der Bun­desregierung, Anreize für umwelt­fre­undliche Alter­na­tiv­en der Energiegewin­nung zu schaf­fen, sind Einkom­mens- und Umsatzs­teuer für PV-Anla­gen allerd­ings mit­tler­weile in vie­len Fällen nicht mehr zu entrichten.

Exkurs: Umsatzs­teuer und Mehrw­ert­s­teuer: Was ist der Unterschied?

Diese Frage lässt sich ein­fach beant­worten: Es gibt keinen. Der Begriff „Mehrw­ert­s­teuer“ wird im täglichen Sprachge­brauch ver­wen­det und ist ein Syn­onym für das (juris­tisch kor­rek­te) Wort Umsatzs­teuer. Unter­schieden wer­den kann aber die Umsatzs­teuer, die ein Unternehmen oder eine selb­st­ständi­ge Per­son auf ein­er Rech­nung ausweist (Aus­gangss­teuer), von der Vors­teuer. Bei der Vors­teuer han­delt es sich um die Mehrw­ert­s­teuer, die Kon­sumenten für eine Ware oder Dien­stleis­tung zahlen. Diese beträgt in Deutsch­land 19 % (bei ermäßigtem Steuer­satz für bes­timmte Waren­grup­pen 7 %). In eini­gen Fällen kann die gezahlte Mehrw­ert­s­teuer vom Finan­zamt zurück­gezahlt wer­den, wenn es sich zum Beispiel um eine geschäftliche Aus­gabe han­delt und die Rech­nung in der Steuer­erk­lärung angegeben wird. Die Aus­gangs-Mehrw­ert­s­teuer, die ein Unternehmen von sein­er Kund­schaft bezahlt bekommt, wird bei der Steuer­erk­lärung als Teil der Ein­nah­men angegeben.

EEG-Vorstoß: Einkommen- und Mehrwertsteuer für PV-Anlagen gestrichen

Wenn Sie sich für Pho­to­voltaik zur kli­mafre­undlichen Stromerzeu­gung entschei­den, kön­nen Sie sich dop­pelt freuen! Denn Sie prof­i­tieren von gle­ich zwei Steuer­refor­men aus den let­zten Jahren:

Keine Einkommen- und Umsatzsteuer für Photovoltaik-Betrieb mit Einspeisung

Zum einen wurde bere­its zum 1. Jan­u­ar 2022 die Regelung für die Ver­s­teuerung von einge­speis­tem Strom vere­in­facht und die Einkom­men­steuer für PV-Anla­gen mit ein­er Leis­tung von bis zu 30 Kilo­watt­peak (kWp) gestrichen. Bei Pho­to­voltaik, die durch das EEG gefördert wird, muss die Anlage nicht ein­mal mehr als Ein­nah­me­quelle in der Steuer­erk­lärung angegeben wer­den. Eben­so ist der aus dem Eigen­ver­brauch gewonnene wirtschaftliche Vorteil seit 2022 steuer­frei und nicht mehr anzeigepflichtig.

Hin­ter­grund: Wer eine PV-Anlage betreibt, erhält in der Regel Einkün­fte aus einem gewerblichen Betrieb. Das bedeutet, dass die Jahress­teuer­erk­lärung eine Gewin­ner­mit­tlung in Form der Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung enthal­ten muss. Auf­grund der niedri­gen Ein­spei­sev­ergü­tun­gen wird mit­tler­weile oft kaum noch Gewinn gemacht, ins­beson­dere dann, wenn die Energie zusät­zlich gespe­ichert wird. Dabei sind Sie trotz­dem weit­er­hin zur Angabe Ihrer Ein­nah­men und Aus­gaben verpflichtet – und haben viel Aufwand für wenig Geld. Um dies zu umge­hen, kon­nte bis 2022 für pri­vate Solaran­la­gen bis zu ein­er Leis­tung von 10 kWp ein Antrag auf soge­nan­nte “Lieb­haberei” gestellt wer­den. Wer dies tat, bestätigte, dass die Solaran­lage auss­chließlich für den Eigenbe­darf genutzt wird.

Dem hohen bürokratis­chen Aufwand wurde mit der 2022 in Kraft getrete­nen Vere­in­fachungsregelung ein Ende bere­it­et. Seit­dem beste­ht die Möglichkeit, den Betrieb von eige­nen PV-Anla­gen steuer­frei zu gestal­ten. Denn: Seit 2022 sind Pho­to­voltaikan­la­gen mit ein­er Nennleis­tung von bis zu 30 kWp, die auf oder an Ein­fam­i­lien­häusern oder in deren unmit­tel­bar­er Nähe (z. B. auf der Garage) instal­liert wer­den, voll­ständig von der Einkom­men­steuer befre­it. Gle­ich­es gilt bei Mehrfam­i­lien- oder gemis­cht genutzten Häusern, hier liegt die Gren­ze bei 15 kWp pro Wohn- und Gewer­beein­heit. Die Befreiung erfol­gt automa­tisch und bedarf keines geson­derten Antrags wie zuvor bei der Lieb­haberei. Die Steuer­be­freiung gilt für den gesamten Betrieb der Anlage, ein­schließlich des Verkaufs von über­schüs­sigem Strom ins Netz.

Übri­gens: Die Regelung zur Befreiung von der Einkom­men­steuer ist auch rück­wirk­end für das Jahr 2022 gültig.

Netto-Bepreisung bei PV-Anlagen: Mehrwertsteuer entfällt seit 2023

Die Mehrw­ert­s­teuer für PV-Anla­gen (genauer gesagt, für deren Anschaf­fung und Instal­la­tion) wurde zu 2023 auf den soge­nan­nten Null­s­teuer­satz herun­terge­set­zt. Diese Regelung gilt auch für PV-Anla­gen, die 2024 gekauft und instal­liert wer­den. Die Ein­führung des Null­s­teuer­satzes bedeutet, dass seit 2023 keine Mehrw­ert­s­teuer mehr auf PV-Anla­gen gerech­net wird. Dies gilt für Kauf, Liefer­ung und Instal­la­tion von PV-Anla­gen sowie für Zube­hörteile wie Wech­sel­richter, Verk­a­belung, Geräte zum Anla­gen-Mon­i­tor­ing und Spe­icherg­eräte. Denn all dies unter­liegt seit der EEG-Reform dem „Null­s­teuer­satz“. Das bedeutet zwar der Def­i­n­i­tion nach nicht, dass PV-Anla­gen steuer­frei sind, jedoch ist der Null­s­teuer­satz der Steuer­frei­heit finanziell gese­hen gle­ichgestellt. Die Kosten für Solaran­la­gen sinken damit auf den Net­to­preis herab.

Die meis­ten Betreiben­den von Pho­to­voltaikan­la­gen wer­den durch die Änderung erneut ent­lastet. Da der Steuer­satz auf 0 % gesenkt wird, kön­nen Sie die Klei­n­un­ternehmer­regelung ohne finanzielle Nachteile nutzen, da der bish­erige Verzicht auf die Regelung auf­grund des möglichen Vors­teuer­abzugs nicht mehr notwendig ist.

Für PV-Anla­gen, die vor 2023 in Betrieb genom­men wur­den, gel­ten die bish­eri­gen Regelun­gen zur Umsatzs­teuer allerd­ings weiterhin.

Hin­ter­grund: Bei Teil- oder Vollein­speisung aus ein­er eige­nen PV-Anlage musste vor der EEG-Neuerung ein Gewerbe angemeldet und zwis­chen Klei­n­un­ternehmer­regelung oder Regelbesteuerung gewählt wer­den. Die Klei­n­un­ternehmer­regelung beste­ht für alle, die in ihrem Grün­dungs­jahr max­i­mal 22.000 Euro und im Fol­ge­jahr max­i­mal 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften. Unter­halb dieser Gren­ze wird keine Umsatzs­teuer fäl­lig. Damit ent­fällt auch die Pflicht zur Umsatzs­teuer-Voran­mel­dung beim Finan­zamt, was weniger bürokratis­chen Aufwand bedeutet. Die andere Seite der Medaille ist jedoch, dass Betreiberin­nen oder Betreiber ein­er PV-Anlage mit der Klei­n­un­ternehmer­regelung auch keinen Anspruch auf Vors­teuer­abzug haben, wie es bei Regelbesteuerung der Fall ist. Die zu zahlende Mehrw­ert­s­teuer für PV-Anla­gen (fällt an bei Anschaf­fung, Instal­la­tion, Zube­hör, Wartung oder Reparatur) wird dadurch nicht erstat­tet. Um Mehrw­ert­s­teuer vom Finan­zamt zurück­gezahlt zu bekom­men, mussten Betreiberin­nen und Betreiber deswe­gen bish­er expliz­it auf die Klei­n­un­ternehmer­regelung verzicht­en. Dies führt wiederum zur Pflicht, Umsatzs­teuer auf selb­st genutzten bzw. einge­speis­ten Strom dem Finan­zamt zu melden und diese zu zahlen.

Die umfan­gre­iche steuer­liche und bürokratis­che Ent­las­tung soll dazu beitra­gen, dass immer mehr Men­schen auf erneuer­bare Energien set­zen und somit einen Beitrag zum Kli­maschutz leis­ten. Denn je mehr Haushalte Solarstrom pro­duzieren und in das öffentliche Netz ein­speisen, desto weniger fos­sile Brennstoffe wer­den benötigt – eine Win-win-Sit­u­a­tion für die Umwelt und den Geldbeutel!

PV-Anlage vor der Neuregelung installiert: Bekomme ich die Mehrwertsteuer zurück?

Wenn Sie eine PV-Anlage vor 2023 gekauft und instal­liert haben, bekom­men Sie lei­der nicht die gezahlte Mehrw­ert­s­teuer zurück, da das neue Gesetz nicht rück­wirk­end gilt. Es gibt allerd­ings einen Trick, den alle Anla­gen­be­treibende nutzen kön­nen, die im Jahr 2022 die Regelbesteuerung gewählt haben:

Wer eine PV-Anlage betreibt, wird automa­tisch zum Gewer­be­treiben­den und muss dem Finan­zamt seine Ein­nah­men und Aus­gaben trans­par­ent machen. Bei Regelbesteuerung zahlen Sie z. B. Vors­teuer, die Sie mit der Jahress­teuer­erk­lärung wieder zurück­er­stat­tet bekom­men kön­nen. Klei­n­un­ternehmerin­nen und Klei­n­un­ternehmer sind umsatzs­teuer­be­fre­it und geben Ein­nah­men und Aus­gaben in der Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung an. Ein­nah­men und Aus­gaben wer­den dann gegeneinan­der aufgerech­net. PV-Anla­gen und deren Instal­la­tion waren bis Ende des Jahres 2022 noch nicht von der Mehrw­ert­s­teuer befre­it. Durch die neue 0 %-Besteuerung der Erlöse aus der Ein­speisung ist die von allen Betreiben­den gezahlte Mehrw­ert­s­teuer auf die Anschaf­fungs- und Instal­la­tion­skosten in fast allen Fällen höher als Ihre Ein­nah­men. So erhal­ten Sie im besten Fall die gesamte Mehrw­ert­s­teuer zurück.

Muss ich meine PV-Anlage bei der Steuer anmelden?

Besitzerin­nen und Besitzer müssen, auch wenn sie ihre PV-Anlage steuer­frei betreiben dür­fen, in der Regel eine Anzeige über die Eröff­nung eines gewerblichen Betriebs oder ein­er Betrieb­stätte machen und einen Frage­bo­gen zur steuer­lichen Erfas­sung einreichen.

Die Bun­des­fi­nanzver­wal­tung hat jedoch beschlossen, dass die Anzeigepflicht in fol­gen­den Fällen entfällt:

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  1. Bei Per­so­n­en, die begün­stigte Pho­to­voltaikan­la­gen betreiben (bis 30 kWp bzw. 15 kWp pro Einheit).
  2. Bei Unternehmen, die sich auss­chließlich auf den Betrieb ein­er Pho­to­voltaikan­lage, die dem Null­s­teuer­satz unter­liegt, und/oder eine steuer­freie Ver­mi­etung und Ver­pach­tung beschränken und bei denen die Klei­n­un­ternehmer­regelung angewen­det wird.

Es kann in Einzelfällen vorkom­men, dass das Finan­zamt die Ein­re­ichung des Frage­bo­gens fordert. Wer eine solche Auf­forderung erhält, obwohl die Leis­tungs­gren­ze der Anlage nicht über­schrit­ten ist, darf unbe­sorgt sein, sollte ihr aber trotz­dem nachkommen.

Weit­er­hin beste­ht außer­dem die Pflicht, eine PV-Anlage bei der Bun­desnet­za­gen­tur anzumelden, damit sie ins Mark­t­stam­m­daten­reg­is­ter aufgenom­men wird und Sie ggf. Ein­spei­sev­ergü­tun­gen erhal­ten können.