Sind private PV-Anlagen steuerfrei?
Wer ein Einfamilienhaus besitzt und weiß, dass sich die Installation von Photovoltaik lohnt, sollte sich im Voraus über alle Auflagen und Regeln informieren – insbesondere, was das Thema Steuern und Abgaben angeht. Wer rechtliche Stolpersteine bereits vorab aus dem Weg räumt, kann das Leben mit klimafreundlichem, eigenem Strom vom Dach mit einem guten Gefühl genießen. Eine der großen Fragen, die Sie sich stellen sollten, ist: Muss man für Photovoltaik Steuern zahlen? Hier finden Sie die Antwort.
Photovoltaik und Steuern: Ist eine PV-Anlage steuerpflichtig?
Grundsätzlich gilt es, sich zuerst über alle Steuern zu informieren, die mit der Anschaffung und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) einhergehen können. Da ist zunächst einmal die Mehrwertsteuer, die in Deutschland auf alle Waren anfällt. Außerdem zahlen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab einem gewissen Jahreseinkommen eine Lohn- und selbstständig Tätige eine Einkommenssteuer. Diese kann beim Betrieb einer Solaranlage interessant sein, wenn Strom eingespeist und vergütet wird. Als Betreiberin oder Betreiber einer PV-Anlage werden Sie automatisch zum Gewerbetreibenden, sobald Sie Strom ins Netz einspeisen. Die Einspeisevergütung, die Ihnen dafür vom Netzbetreiber gezahlt wird, ist wie ein Einkommen zu behandeln. Nach dieser Regelung können grundsätzlich also sowohl eine Einkommens- als auch eine Umsatzsteuer für PV-Anlagen fällig werden. Durch den Plan der Bundesregierung, Anreize für umweltfreundliche Alternativen der Energiegewinnung zu schaffen, sind Einkommens- und Umsatzsteuer für PV-Anlagen allerdings mittlerweile in vielen Fällen nicht mehr zu entrichten.
EEG-Vorstoß: Einkommen- und Mehrwertsteuer für PV-Anlagen gestrichen
Wenn Sie sich für Photovoltaik zur klimafreundlichen Stromerzeugung entscheiden, können Sie sich doppelt freuen! Denn Sie profitieren von gleich zwei Steuerreformen aus den letzten Jahren:
Keine Einkommen- und Umsatzsteuer für Photovoltaik-Betrieb mit Einspeisung
Zum einen wurde bereits zum 1. Januar 2022 die Regelung für die Versteuerung von eingespeistem Strom vereinfacht und die Einkommensteuer für PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowattpeak (kWp) gestrichen. Bei Photovoltaik, die durch das EEG gefördert wird, muss die Anlage nicht einmal mehr als Einnahmequelle in der Steuererklärung angegeben werden. Ebenso ist der aus dem Eigenverbrauch gewonnene wirtschaftliche Vorteil seit 2022 steuerfrei und nicht mehr anzeigepflichtig.
Hintergrund: Wer eine PV-Anlage betreibt, erhält in der Regel Einkünfte aus einem gewerblichen Betrieb. Das bedeutet, dass die Jahressteuererklärung eine Gewinnermittlung in Form der Einnahmen-Überschussrechnung enthalten muss. Aufgrund der niedrigen Einspeisevergütungen wird mittlerweile oft kaum noch Gewinn gemacht, insbesondere dann, wenn die Energie zusätzlich gespeichert wird. Dabei sind Sie trotzdem weiterhin zur Angabe Ihrer Einnahmen und Ausgaben verpflichtet – und haben viel Aufwand für wenig Geld. Um dies zu umgehen, konnte bis 2022 für private Solaranlagen bis zu einer Leistung von 10 kWp ein Antrag auf sogenannte “Liebhaberei” gestellt werden. Wer dies tat, bestätigte, dass die Solaranlage ausschließlich für den Eigenbedarf genutzt wird.
Dem hohen bürokratischen Aufwand wurde mit der 2022 in Kraft getretenen Vereinfachungsregelung ein Ende bereitet. Seitdem besteht die Möglichkeit, den Betrieb von eigenen PV-Anlagen steuerfrei zu gestalten. Denn: Seit 2022 sind Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 30 kWp, die auf oder an Einfamilienhäusern oder in deren unmittelbarer Nähe (z. B. auf der Garage) installiert werden, vollständig von der Einkommensteuer befreit. Gleiches gilt bei Mehrfamilien- oder gemischt genutzten Häusern, hier liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Die Befreiung erfolgt automatisch und bedarf keines gesonderten Antrags wie zuvor bei der Liebhaberei. Die Steuerbefreiung gilt für den gesamten Betrieb der Anlage, einschließlich des Verkaufs von überschüssigem Strom ins Netz.
Übrigens: Die Regelung zur Befreiung von der Einkommensteuer ist auch rückwirkend für das Jahr 2022 gültig.
Netto-Bepreisung bei PV-Anlagen: Mehrwertsteuer entfällt seit 2023
Die Mehrwertsteuer für PV-Anlagen (genauer gesagt, für deren Anschaffung und Installation) wurde zu 2023 auf den sogenannten Nullsteuersatz heruntergesetzt. Diese Regelung gilt auch für PV-Anlagen, die 2024 gekauft und installiert werden. Die Einführung des Nullsteuersatzes bedeutet, dass seit 2023 keine Mehrwertsteuer mehr auf PV-Anlagen gerechnet wird. Dies gilt für Kauf, Lieferung und Installation von PV-Anlagen sowie für Zubehörteile wie Wechselrichter, Verkabelung, Geräte zum Anlagen-Monitoring und Speichergeräte. Denn all dies unterliegt seit der EEG-Reform dem „Nullsteuersatz“. Das bedeutet zwar der Definition nach nicht, dass PV-Anlagen steuerfrei sind, jedoch ist der Nullsteuersatz der Steuerfreiheit finanziell gesehen gleichgestellt. Die Kosten für Solaranlagen sinken damit auf den Nettopreis herab.
Die meisten Betreibenden von Photovoltaikanlagen werden durch die Änderung erneut entlastet. Da der Steuersatz auf 0 % gesenkt wird, können Sie die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile nutzen, da der bisherige Verzicht auf die Regelung aufgrund des möglichen Vorsteuerabzugs nicht mehr notwendig ist.
Für PV-Anlagen, die vor 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer allerdings weiterhin.
Hintergrund: Bei Teil- oder Volleinspeisung aus einer eigenen PV-Anlage musste vor der EEG-Neuerung ein Gewerbe angemeldet und zwischen Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung gewählt werden. Die Kleinunternehmerregelung besteht für alle, die in ihrem Gründungsjahr maximal 22.000 Euro und im Folgejahr maximal 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften. Unterhalb dieser Grenze wird keine Umsatzsteuer fällig. Damit entfällt auch die Pflicht zur Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt, was weniger bürokratischen Aufwand bedeutet. Die andere Seite der Medaille ist jedoch, dass Betreiberinnen oder Betreiber einer PV-Anlage mit der Kleinunternehmerregelung auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug haben, wie es bei Regelbesteuerung der Fall ist. Die zu zahlende Mehrwertsteuer für PV-Anlagen (fällt an bei Anschaffung, Installation, Zubehör, Wartung oder Reparatur) wird dadurch nicht erstattet. Um Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückgezahlt zu bekommen, mussten Betreiberinnen und Betreiber deswegen bisher explizit auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Dies führt wiederum zur Pflicht, Umsatzsteuer auf selbst genutzten bzw. eingespeisten Strom dem Finanzamt zu melden und diese zu zahlen.
Die umfangreiche steuerliche und bürokratische Entlastung soll dazu beitragen, dass immer mehr Menschen auf erneuerbare Energien setzen und somit einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Denn je mehr Haushalte Solarstrom produzieren und in das öffentliche Netz einspeisen, desto weniger fossile Brennstoffe werden benötigt – eine Win-win-Situation für die Umwelt und den Geldbeutel!
PV-Anlage vor der Neuregelung installiert: Bekomme ich die Mehrwertsteuer zurück?
Wenn Sie eine PV-Anlage vor 2023 gekauft und installiert haben, bekommen Sie leider nicht die gezahlte Mehrwertsteuer zurück, da das neue Gesetz nicht rückwirkend gilt. Es gibt allerdings einen Trick, den alle Anlagenbetreibende nutzen können, die im Jahr 2022 die Regelbesteuerung gewählt haben:
Wer eine PV-Anlage betreibt, wird automatisch zum Gewerbetreibenden und muss dem Finanzamt seine Einnahmen und Ausgaben transparent machen. Bei Regelbesteuerung zahlen Sie z. B. Vorsteuer, die Sie mit der Jahressteuererklärung wieder zurückerstattet bekommen können. Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sind umsatzsteuerbefreit und geben Einnahmen und Ausgaben in der Einnahmenüberschussrechnung an. Einnahmen und Ausgaben werden dann gegeneinander aufgerechnet. PV-Anlagen und deren Installation waren bis Ende des Jahres 2022 noch nicht von der Mehrwertsteuer befreit. Durch die neue 0 %-Besteuerung der Erlöse aus der Einspeisung ist die von allen Betreibenden gezahlte Mehrwertsteuer auf die Anschaffungs- und Installationskosten in fast allen Fällen höher als Ihre Einnahmen. So erhalten Sie im besten Fall die gesamte Mehrwertsteuer zurück.
Muss ich meine PV-Anlage bei der Steuer anmelden?
Besitzerinnen und Besitzer müssen, auch wenn sie ihre PV-Anlage steuerfrei betreiben dürfen, in der Regel eine Anzeige über die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte machen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen.
Die Bundesfinanzverwaltung hat jedoch beschlossen, dass die Anzeigepflicht in folgenden Fällen entfällt:
- Bei Personen, die begünstigte Photovoltaikanlagen betreiben (bis 30 kWp bzw. 15 kWp pro Einheit).
- Bei Unternehmen, die sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage, die dem Nullsteuersatz unterliegt, und/oder eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränken und bei denen die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.
Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass das Finanzamt die Einreichung des Fragebogens fordert. Wer eine solche Aufforderung erhält, obwohl die Leistungsgrenze der Anlage nicht überschritten ist, darf unbesorgt sein, sollte ihr aber trotzdem nachkommen.
Weiterhin besteht außerdem die Pflicht, eine PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden, damit sie ins Marktstammdatenregister aufgenommen wird und Sie ggf. Einspeisevergütungen erhalten können.