All­ge­meine

Verkaufs­be­din­gun­gen

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vor­liegen­den All­ge­meinen Verkaufs­be­din­gun­gen („AVB“) der Solar­na­tive GmbH, Am Holzweg 26, 65830 Krif­tel, Tel.: 0049 172 1815519; e‑mail: info@solarnative.com („wir“ / „uns“) gel­ten für alle unsere Geschäfts­beziehun­gen mit unseren Kun­den („Käufer“). Die AVB gel­ten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen ist.

(2) Die AVB gel­ten ins­beson­dere für Verträge über den Verkauf und/oder die Liefer­ung beweglich­er Sachen („Ware“), ohne Rück­sicht darauf, ob wir die Ware selb­st her­stellen oder bei Zulief­er­ern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vere­in­bart, gel­ten die AVB in der zum Zeit­punkt der Bestel­lung des Käufers gülti­gen bzw. jeden­falls in der ihm zulet­zt in Textform mit­geteil­ten Fas­sung als Rah­men­vere­in­barung auch für gle­ichar­tige kün­ftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hin­weisen müssten.

(3) Diese AVB gel­ten ins­beson­dere für sämtliche von uns ange­bote­nen Pho­to­voltaik-Pro­duk­te, speziell für sämtliche Mikrow­ellen­wech­sel­richter inklu­sive Pro­duk­ten zur Datenüber­tra­gung (LTE / WiFi).

(4) Für die Nutzung der mit unseren Pho­to­voltaik-Pro­duk­ten im Sinne von Absatz 3 ver­bun­de­nen App­lika­tion gel­ten ergänzend die Nutzungs­be­din­gun­gen der Solar­na­tive App.

(5) Unsere AVB gel­ten auss­chließlich. Abwe­ichende, ent­ge­gen­ste­hende oder ergänzende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Käufers wer­den nur dann und insoweit Ver­trags­be­standteil, als wir ihrer Gel­tung aus­drück­lich zuges­timmt haben. Dieses Zus­tim­mungser­forder­nis gilt in jedem Fall, beispiel­sweise auch dann, wenn der Käufer im Rah­men der Bestel­lung auf seine AGB ver­weist und wir dem nicht aus­drück­lich widersprechen.

(6) Indi­vidu­elle Vere­in­barun­gen (z.B. Rah­men­liefer­verträge, Qual­itätssicherungsvere­in­barun­gen) und Angaben in unserem Ange­bot und Auf­trags­bestä­ti­gung haben Vor­rang vor den AVB. Han­del­sklauseln sind im Zweifel gem. den von der Inter­na­tionalen Han­del­skam­mer in Paris (ICC) her­aus­gegebe­nen Incoterms® in der bei Ver­tragss­chluss gülti­gen Fas­sung auszulegen.

(7) Recht­ser­he­bliche Erk­lärun­gen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Ver­trag (z.B. Frist­set­zung, Män­ge­lanzeige, Rück­tritt oder Min­derung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E‑Mail, Tele­fax) ein. Geset­zliche For­mvorschriften und weit­ere Nach­weise ins­beson­dere bei Zweifeln über die Legit­i­ma­tion des Erk­lären­den bleiben unberührt.

(8) Hin­weise auf die Gel­tung geset­zlich­er Vorschriften haben nur klarstel­lende Bedeu­tung. Auch ohne eine der­ar­tige Klarstel­lung gel­ten daher die geset­zlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmit­tel­bar abgeän­dert oder aus­drück­lich aus­geschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Ange­bote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kat­a­loge, tech­nis­che Doku­men­ta­tio­nen (z.B. Zeich­nun­gen, Pläne, Berech­nun­gen, Kalku­la­tio­nen, Ver­weisun­gen auf DIN-Nor­men), son­stige Pro­duk­tbeschrei­bun­gen oder Unter­la­gen – auch in elek­tro­n­is­ch­er Form – über­lassen haben, an denen wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rechte vorbehalten.

(2) Die Bestel­lung der Ware durch den Käufer gilt als verbindlich­es Ver­tragsange­bot. Sofern sich aus der Bestel­lung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Ver­tragsange­bot inner­halb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entwed­er schriftlich (z.B. durch Auf­trags­bestä­ti­gung) oder durch Aus­liefer­ung der Ware an den Käufer erk­lärt werden.

(4) Die Min­dest­bestell­menge beträgt 960 Stück. Ver­tragsange­bote des Käufers im Sinne von § 2 Absatz 2, die unter­halb dieser Stück­zahl liegen, gel­ten als abgelehnt.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Liefer­frist wird indi­vidu­ell vere­in­bart bzw. von uns bei Annahme der Bestel­lung Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Liefer­frist ca. 14 Tage ab Vertragsschluss.

(2) Teil­liefer­un­gen sind zulässig.

(3) Sofern wir verbindliche Liefer­fris­ten aus Grün­den, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ein­hal­ten kön­nen (Nichtver­füg­barkeit der Leis­tung), wer­den wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gle­ichzeit­ig die voraus­sichtliche, neue Liefer­frist mit­teilen. Ist die Leis­tung auch inner­halb der neuen Liefer­frist nicht ver­füg­bar, sind wir berechtigt, ganz oder teil­weise vom Ver­trag zurück­zutreten; eine bere­its erbrachte Gegen­leis­tung des Käufers wer­den wir unverzüglich erstat­ten. Eine solche Nichtver­füg­barkeit der Leis­tung liegt beispiel­sweise vor bei nicht rechtzeit­iger Selb­st­be­liefer­ung durch unseren Zulief­er­er, wenn wir ein kon­gru­entes Deck­ungs­geschäft abgeschlossen haben, bei son­sti­gen Störun­gen in der Liefer­kette etwa auf­grund Umstände höher­er Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaf­fung nicht verpflichtet sind.

(4) Der Ein­tritt unseres Liefer­verzugs bes­timmt sich nach den geset­zlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mah­nung durch den Käufer erforder­lich. Ger­at­en wir in Liefer­verzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugss­chadens ver­lan­gen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vol­len­dete Kalen­der­woche des Verzugs 0,5% des Net­to­preis­es (Liefer­w­ert), ins­ge­samt jedoch höch­stens 5% des Liefer­w­erts der ver­spätet geliefer­ten Ware. Uns bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich gerin­ger­er Schaden als vorste­hende Pauschale ent­standen ist.

(5) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere geset­zlichen Rechte, ins­beson­dere bei einem Auss­chluss der Leis­tungspflicht (z.B. auf­grund Unmöglichkeit oder Unzu­mut­barkeit der Leis­tung und/oder Nacher­fül­lung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Liefer­ung erfol­gt ab Lager („Ex Works“ – EXW Hofheim am Taunus), wo auch der Erfül­lung­sort für die Liefer­ung und eine etwaige Nacher­fül­lung ist. Auf Ver­lan­gen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bes­tim­mung­sort ver­sandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vere­in­bart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (ins­beson­dere Trans­portun­ternehmen, Ver­sandweg, Ver­pack­ung) selb­st zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlechterung der Ware geht spätestens mit der Über­gabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlechterung der Ware sowie die Verzögerungs­ge­fahr bere­its mit Aus­liefer­ung der Ware an den Spedi­teur, den Fracht­führer oder der son­st zur Aus­führung der Versendung bes­timmten Per­son oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vere­in­bart ist, ist diese für den Gefahrüber­gang maßgebend. Auch im Übri­gen gel­ten für eine vere­in­barte Abnahme die geset­zlichen Vorschriften des Werkver­tragsrechts entsprechend. Der Über­gabe bzw. Abnahme ste­ht es gle­ich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annah­mev­erzug, unter­lässt er eine Mitwirkung­shand­lung oder verzögert sich unsere Liefer­ung aus anderen, vom Käufer zu vertre­tenden Grün­den, so sind wir berechtigt, Ersatz des hier­aus entste­hen­den Schadens ein­schließlich Mehraufwen­dun­gen (z.B. Lagerkosten) zu ver­lan­gen. Hier­für berech­nen wir eine pauschale Entschädi­gung i.H.v. 0,5% des Preis­es pro ange­fan­gener Kalen­der­woche, max­i­mal jedoch 10% des Preis­es für den Fall der endgülti­gen Nichtab­nahme. Der Nach­weis eines höheren Schadens und unsere geset­zlichen Ansprüche (ins­beson­dere Ersatz von Mehraufwen­dun­gen, angemessene Entschädi­gung, Kündi­gung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weit­erge­hende Gel­dansprüche anzurech­nen. Dem Käufer bleibt der Nach­weis ges­tat­tet, dass uns über­haupt kein oder nur ein wesentlich gerin­ger­er Schaden als vorste­hende Pauschale ent­standen ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vere­in­bart ist, gel­ten unsere jew­eils zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. geset­zlich­er Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Absatz 1) trägt der Käufer die Trans­portkosten ab Lager und die Kosten ein­er ggf. vom Käufer gewün­scht­en Trans­portver­sicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und son­stige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Der Kauf­preis ist fäl­lig und zu zahlen inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungsstel­lung und Liefer­ung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rah­men ein­er laufend­en Geschäfts­beziehung, jed­erzeit berechtigt, eine Liefer­ung ganz oder teil­weise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechen­den Vor­be­halt erk­lären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorste­hen­der Zahlungs­frist kommt der Käufer in Verzug. Der Kauf­preis ist während des Verzugs zum jew­eils gel­tenden geset­zlichen Verzugszinssatz zu verzin­sen. Wir behal­ten uns die Gel­tend­machung eines weit­erge­hen­den Verzugss­chadens vor. Gegenüber Kau­fleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmän­nis­chen Fäl­ligkeit­szins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer ste­hen Aufrech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch recht­skräftig fest­gestellt oder unbe­strit­ten ist. Bei Män­geln der Liefer­ung bleiben die Gegen­rechte des Käufers ins­beson­dere gem. § 7 Absatz 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Ver­trags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens), dass unser Anspruch auf den Kauf­preis durch man­gel­nde Leis­tungs­fähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den geset­zlichen Vorschriften zur Leis­tungsver­weigerung und – gegebe­nen­falls nach Frist­set­zung – zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur voll­ständi­gen Bezahlung aller unser­er gegen­wär­ti­gen und kün­fti­gen Forderun­gen aus dem Kaufver­trag und ein­er laufend­en Geschäfts­beziehung (gesicherte Forderun­gen) behal­ten wir uns das Eigen­tum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Waren dür­fen vor voll­ständi­ger Bezahlung der gesicherten Forderun­gen wed­er an Dritte verpfän­det, noch zur Sicher­heit übereignet wer­den. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichti­gen, wenn ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens gestellt oder soweit Zugriffe Drit­ter (z.B. Pfän­dun­gen) auf die uns gehören­den Waren erfolgen.

(3) Bei ver­tragswidrigem Ver­hal­ten des Käufers, ins­beson­dere bei Nichtzahlung des fäl­li­gen Kauf­preis­es, sind wir berechtigt, nach den geset­zlichen Vorschriften vom Ver­trag zurück­zutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigen­tumsvor­be­halts her­aus zu ver­lan­gen. Das Her­aus­gabev­er­lan­gen bein­hal­tet nicht zugle­ich die Erk­lärung des Rück­tritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware her­aus zu ver­lan­gen und uns den Rück­tritt vorzube­hal­ten. Zahlt der Käufer den fäl­li­gen Kauf­preis nicht, dür­fen wir diese Rechte nur gel­tend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfol­g­los eine angemessene Frist zur Zahlung geset­zt haben oder eine der­ar­tige Frist­set­zung nach den geset­zlichen Vorschriften ent­behrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Wider­ruf gem. unten © befugt, die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Waren im ord­nungs­gemäßen Geschäfts­gang weit­er zu veräußern und/oder zu ver­ar­beit­en. In diesem Fall gel­ten ergänzend die nach­fol­gen­den Bestimmungen.

(5) Der Eigen­tumsvor­be­halt erstreckt sich auf die durch Ver­ar­beitung, Ver­mis­chung oder Verbindung unser­er Waren entste­hen­den Erzeug­nisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Her­steller gel­ten. Bleibt bei ein­er Ver­ar­beitung, Ver­mis­chung oder Verbindung mit Waren Drit­ter deren Eigen­tum­srecht beste­hen, so erwer­ben wir Miteigen­tum im Ver­hält­nis der Rech­nungswerte der ver­ar­beit­eten, ver­mis­cht­en oder ver­bun­de­nen Waren. Im Übri­gen gilt für das entste­hende Erzeug­nis das Gle­iche wie für die unter Eigen­tumsvor­be­halt gelieferte Ware.

(6) Die aus dem Weit­er­verkauf der Ware oder des Erzeug­niss­es entste­hen­den Forderun­gen gegen Dritte tritt der Käufer schon jet­zt ins­ge­samt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigen­tum­san­teils gem. vorste­hen­dem Absatz zur Sicher­heit an uns ab. Wir nehmen die Abtre­tung an. Die in Absatz 2 genan­nten Pflicht­en des Käufers gel­ten auch in Anse­hung der abge­trete­nen Forderungen.

(7) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflicht­en uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflich­tun­gen uns gegenüber nachkommt, kein Man­gel sein­er Leis­tungs­fähigkeit vor­liegt und wir den Eigen­tumsvor­be­halt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Absatz 3 gel­tend machen. Ist dies aber der Fall, so kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Käufer uns die abge­trete­nen Forderun­gen und deren Schuld­ner bekan­nt gibt, alle zum Einzug erforder­lichen Angaben macht, die dazuge­höri­gen Unter­la­gen aushändigt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mit­teilt. Außer­dem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befug­nis des Käufers zur weit­eren Veräußerung und Ver­ar­beitung der unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Waren zu widerrufen.

(8) Über­steigt der real­isier­bare Wert der Sicher­heit­en unsere Forderun­gen um mehr als 10%, wer­den wir auf Ver­lan­gen des Käufers Sicher­heit­en nach unser­er Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän­geln (ein­schließlich Falsch- und Min­der­liefer­ung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder man­gel­hafter Anleitun­gen) gel­ten die geset­zlichen Vorschriften, soweit nach­fol­gend nichts anderes bes­timmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die Rechte aus geson­dert abgegebe­nen Garantien.

(2) Grund­lage unser­er Män­gel­haf­tung ist vor allem die über die Beschaf­fen­heit und die voraus­ge­set­zte Ver­wen­dung der Ware (ein­schließlich Zube­hör und Anleitun­gen) getrof­fene Vere­in­barung. Als Beschaf­fen­heitsvere­in­barung in diesem Sinne gel­ten alle Pro­duk­tbeschrei­bun­gen, die Gegen­stand des einzel­nen Ver­trages sind oder von uns (ins­beson­dere in Kat­a­lo­gen oder auf unser­er Inter­net-Home­page) zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses öffentlich bekan­nt gemacht waren. Soweit die Beschaf­fen­heit nicht vere­in­bart wurde, ist nach der geset­zlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Man­gel vor­liegt oder nicht (§ 434 Absatz 3 BGB).

(3) Bei Waren mit dig­i­tal­en Ele­menten oder son­sti­gen dig­i­tal­en Inhal­ten schulden wir eine Bere­it­stel­lung und ggf. eine Aktu­al­isierung der dig­i­tal­en Inhalte nur, soweit sich dies aus­drück­lich aus ein­er Beschaf­fen­heitsvere­in­barung gem. Absatz 2 ergibt. Für öffentliche Äußerun­gen Drit­ter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

(4) Wir haften grund­sät­zlich nicht für Män­gel, die der Käufer bei Ver­tragss­chluss ken­nt oder grob fahrläs­sig nicht ken­nt (§ 442 BGB). Weit­er­hin set­zen die Män­ge­lansprüche des Käufers voraus, dass er seinen geset­zlichen Unter­suchungs- und Anzeigepflicht­en (§ 377, § 381 HGB) nachgekom­men ist. Bei Baustof­fen und anderen, zum Ein­bau oder son­sti­gen Weit­er­ver­ar­beitung bes­timmten Waren hat eine Unter­suchung in jedem Fall unmit­tel­bar vor der Ver­ar­beitung zu erfol­gen. Zeigt sich bei der Liefer­ung, der Unter­suchung oder zu irgen­deinem späteren Zeit­punkt ein Man­gel, so ist uns hier­von unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offen­sichtliche Män­gel inner­halb von 10 Arbeit­sta­gen ab Liefer­ung und bei der Unter­suchung nicht erkennbare Män­gel inner­halb der gle­ichen Frist ab Ent­deck­ung schriftlich anzuzeigen. Ver­säumt der Käufer die ord­nungs­gemäße Unter­suchung und/oder Män­ge­lanzeige, ist unsere Haf­tung für den nicht bzw. nicht rechtzeit­ig oder nicht ord­nungs­gemäß angezeigten Man­gel nach den geset­zlichen Vorschriften aus­geschlossen. Bei ein­er zum Ein­bau, zur Anbringung oder Instal­la­tion bes­timmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Man­gel infolge der Ver­let­zung ein­er dieser Pflicht­en erst nach der entsprechen­den Ver­ar­beitung offen­bar wurde; in diesem Fall beste­hen ins­beson­dere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechen­der Kosten (“Aus- und Einbaukosten”).

(5) Ist die gelieferte Sache man­gel­haft, kön­nen wir zunächst wählen, ob wir Nacher­fül­lung durch Besei­t­i­gung des Man­gels (Nachbesserung) oder durch Liefer­ung ein­er man­gel­freien Sache (Ersat­zliefer­ung) leis­ten. Ist die von uns gewählte Art der Nacher­fül­lung im Einzelfall für den Käufer unzu­mut­bar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacher­fül­lung unter den geset­zlichen Voraus­set­zun­gen zu ver­weigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacher­fül­lung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fäl­li­gen Kauf­preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel angemesse­nen Teil des Kauf­preis­es zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschulde­ten Nacher­fül­lung erforder­liche Zeit und Gele­gen­heit zu geben, ins­beson­dere die bean­standete Ware zu Prü­fungszweck­en zu übergeben. Im Falle der Ersat­zliefer­ung hat uns der Käufer die man­gel­hafte Sache auf unser Ver­lan­gen nach den geset­zlichen Vorschriften zurück­zugeben; einen Rück­gabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacher­fül­lung bein­hal­tet wed­er den Aus­bau, die Ent­fer­nung oder Desin­stal­la­tion der man­gel­haften Sache noch den Ein­bau, die Anbringung oder die Instal­la­tion ein­er man­gel­freien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leis­tun­gen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechen­der Kosten (“Aus- und Ein­baukosten”) bleiben unberührt.

(8) Die zum Zweck der Prü­fung und Nacher­fül­lung erforder­lichen Aufwen­dun­gen, ins­beson­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­alkosten sowie ggf. Aus- und Ein­baukosten tra­gen bzw. erstat­ten wir nach Maß­gabe der geset­zlichen Regelung und diesen AVB, wenn tat­säch­lich ein Man­gel vor­liegt. Andern­falls kön­nen wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man­gelbe­sei­t­i­gungsver­lan­gen ent­stande­nen Kosten erset­zt ver­lan­gen, wenn der Käufer wusste oder hätte erken­nen kön­nen, dass tat­säch­lich kein Man­gel vorliegt.

(9) In drin­gen­den Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betrieb­ssicher­heit oder zur Abwehr unver­hält­nis­mäßiger Schä­den, hat der Käufer das Recht, den Man­gel selb­st zu beseit­i­gen und von uns Ersatz der hierzu objek­tiv erforder­lichen Aufwen­dun­gen zu ver­lan­gen. Von ein­er der­ar­ti­gen Selb­stvor­nahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichti­gen. Das Selb­stvor­nah­merecht beste­ht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacher­fül­lung nach den geset­zlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn eine für die Nacher­fül­lung vom Käufer zu set­zende angemessene Frist erfol­g­los abge­laufen oder nach den geset­zlichen Vorschriften ent­behrlich ist, kann der Käufer nach den geset­zlichen Vorschriften vom Kaufver­trag zurück­treten oder den Kauf­preis min­dern. Bei einem uner­he­blichen Man­gel beste­ht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Käufers auf Aufwen­dungser­satz gem. § 445a Absatz 1 BGB sind aus­geschlossen, es sei denn, der let­zte Ver­trag in der Liefer­kette ist ein Ver­brauchs­güterkauf (§ 478, § 474 BGB) oder ein Ver­braucherver­trag über die Bere­it­stel­lung dig­i­taler Pro­duk­te (§ 445c S. 2, § 327 Absatz 5, § 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadenser­satz oder Ersatz verge­blich­er Aufwen­dun­gen (§ 284 BGB) beste­hen auch bei Män­geln der Ware nur nach Maß­gabe nach­fol­gen­der §§ 8 und 9.

(12) Im Falle des Liefer­an­ten­re­gress­es verpflichtet sich der Käufer, uns die Män­gel­rü­gen des End­kun­den unverzüglich mitzuteilen und sämtliche erforder­lichen Infor­ma­tio­nen bere­itzustellen, um die Berech­ti­gung der Män­gel­rüge über­prüfen zu kön­nen. Ist der Käufer im Besitz unseres Pro­duk­ts, so hat er dies auf Ver­lan­gen an uns zu Unter­suchungszweck­en herauszugeben.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB ein­schließlich der nach­fol­gen­den Bes­tim­mungen nichts anderes ergibt, haften wir bei ein­er Ver­let­zung von ver­traglichen und außerver­traglichen Pflicht­en nach den geset­zlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadenser­satz haften wir – gle­ich aus welchem Rechts­grund – im Rah­men der Ver­schulden­shaf­tung bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit. Bei ein­fach­er Fahrläs­sigkeit haften wir, vor­be­haltlich geset­zlich­er Haf­tungs­beschränkun­gen (z.B. Sorgfalt in eige­nen Angele­gen­heit­en; uner­he­bliche Pflichtver­let­zung), nur

  • für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit,
  • für Schä­den aus der Ver­let­zung ein­er wesentlichen Ver­tragspflicht (Verpflich­tung, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trags über­haupt erst ermöglicht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­tragspart­ner regelmäßig ver­traut und ver­trauen darf); in diesem Fall ist unsere Haf­tung jedoch auf den Ersatz des vorherse­hbaren, typ­is­cher­weise ein­tre­tenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Absatz 2 ergeben­den Haf­tungs­beschränkun­gen gel­ten auch gegenüber Drit­ten sowie bei Pflichtver­let­zun­gen durch Per­so­n­en (auch zu ihren Gun­sten), deren Ver­schulden wir nach geset­zlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gel­ten nicht, soweit ein Man­gel arglistig ver­schwiegen oder eine Garantie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen ein­er Pflichtver­let­zung, die nicht in einem Man­gel beste­ht, kann der Käufer nur zurück­treten oder kündi­gen, wenn wir die Pflichtver­let­zung zu vertreten haben. Ein freies Kündi­gungsrecht des Käufers (ins­beson­dere gem. §§ 650 , 648 BGB) wird aus­geschlossen. Im Übri­gen gel­ten die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen und Rechtsfolgen.

§ 9 WEEE / Entsorgungsverpflichtungen

(1) Die Umset­zung der lokalen Bes­tim­mungen der WEEE-Richt­line in Deutsch­land wird durch die Solar­na­tive GmbH über­nom­men (WEEE-Reg.-Nr. DE 90568609). Für die Umset­zung der lokalen Bes­tim­mungen der WEEE-Richtlin­ie in weit­eren Län­dern der EU ist der jew­eilige Her­steller im Sinne des nationalen Geset­zes verantwortlich.

(2) In Deutsch­land agiert die Solar­na­tive GmbH als Her­steller von Ver­pack­un­gen im Sinne des Ver­packG. Die sys­tem­beteili­gungspflichti­gen Ver­pack­un­gen sind bei einem Sys­tem beteiligt. Für die Entsorgung der nicht sys­tem­beteili­gungspflichti­gen Ver­pack­un­gen in Deutsch­land ist der Waren­empfänger ver­ant­wortlich. In weit­eren Län­dern der EU zeich­net sich der jew­eilige Her­steller im Sinne des nationalen Geset­zes für die Erfül­lung der Verpflich­tun­gen der erweit­erten Her­stellerver­ant­wor­tung für Ver­pack­un­gen verantwortlich.

§ 10 Verjährung

(1) Abwe­ichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die all­ge­meine Ver­jährungs­frist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmän­geln ein Jahr ab Abliefer­ung. Soweit eine Abnahme vere­in­bart ist, begin­nt die Ver­jährung mit der Abnahme.

(2) Han­delt es sich bei der Ware um ein Bauw­erk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Ver­wen­dungsweise für ein Bauw­erk ver­wen­det wor­den ist und dessen Man­gel­haftigkeit verur­sacht hat (Baustoff), beträgt die Ver­jährungs­frist gem. der geset­zlichen Regelung 5 Jahre ab Abliefer­ung (§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weit­ere geset­zliche Son­der­regelun­gen zur Ver­jährung (ins­bes. § 438 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3, § 444, § 445b BGB).

(3) Die vorste­hen­den Ver­jährungs­fris­ten des Kaufrechts gel­ten auch für ver­tragliche und außerver­tragliche Schadenser­satzansprüche des Käufers, die auf einem Man­gel der Ware beruhen, es sei denn die Anwen­dung der regelmäßi­gen geset­zlichen Ver­jährung (§§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu ein­er kürz­eren Ver­jährung führen. Schadenser­satzansprüche des Käufers gem. § 8 Absatz 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz ver­jähren auss­chließlich nach den geset­zlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Ver­trags­beziehung zwis­chen uns und dem Käufer gilt auss­chließlich das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land unter Auss­chluss inter­na­tionalen Ein­heit­srechts, ins­beson­dere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kauf­mann i.S.d. Han­dels­ge­set­zbuchs, juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen, ist auss­chließlich­er – auch inter­na­tionaler Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­tragsver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar ergeben­den Stre­it­igkeit­en unser Geschäftssitz in Frank­furt a.M. Entsprechen­des gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfül­lung­sort der Liefer­verpflich­tung gem. diesen AVB bzw. ein­er vor­rangi­gen Indi­vid­u­al­abrede oder am all­ge­meinen Gerichts­stand des Käufers zu erheben. Vor­rangige geset­zliche Vorschriften, ins­beson­dere zu auss­chließlichen Zuständigkeit­en, bleiben unberührt.